Dorfgemeinschaft Kröffelbach e.V.


-- SATZUNG --

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen Dorfgemeinschaft Kröffelbach e.V. .
(2) Der Verein hat seinen Sitz in 35647 Waldsolms, Ortsteil Kröffelbach.
(3) Der Verein wird im Vereinsregister beim Amtsgericht Wetzlar eingetragen.
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das Jahr der Gründung kann ebenso
wie das Jahr der endgültigen Liquidation ein Rumpfgeschäftsjahr sein.

§ 2 Vereinszweck

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Heimatkunde und –pflege, mit dem Ziel, die Heimat mit ihren Eigenarten in Sprache, Kultur, Sitte, Brauchtum usw. zu erhalten, sich mit ihrer historischen Entwicklung auf allen Lebensgebieten zu befassen und die Dorfgemeinschaft zu pflegen.

(2) Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Pflege von Mundart, Sprache und Brauchtum, durch Heimatgeschichtsforschung, durch Aufführungen in Mundart sowie durch die Sicherung und Erhaltung kulturell bedeutsamer Gegenstände.

§ 3 Gemeinnützigkeit und Mittelverwendung

(1) Der Verein verfolgt im Rahmen seiner Tätigkeit (§ 2 der Satzung) ausschliesslich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Die Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsgemässen Zwecken verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind oder durch unverhältnismässig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(3) Bei Ausscheiden eines Mitglieds aus dem Verein (§ 5 der Satzung) oder bei Auflösung des Vereins (§ 12 der Satzung) besteht kein Anspruch auf Rückerstattung etwa eingebrachter Vermögenswerte.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person und jede Personengruppe werden, die den Vereinszweck unterstützt.

(2) Der Verein besteht aus aktiven und fördernden (ordentlichen) Mitgliedern sowie aus Ehrenmitgliedern. Aktive Mitglieder sind die im Verein direkt mitarbeitenden Mitglieder.
Fördernde Mitglieder sind Mitglieder, die den Vereinszweck in geeigneter Weise unterstützen und fördern, ohne sich aktiv an der Vereinsarbeit zu beteiligen. Zu Ehrenmitgliedern werden Mitglieder ernannt, die sich um den Verein in besonders hervorragender Weise verdient gemacht haben.
Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt durch die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit; sie haben jedoch die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder.

(3) Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Die Beitrittserklärung ist an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme eines neuen Mitglieds entscheidet der Vorstand ohne Angabe von Gründen. Gegen eine ablehnende Entscheidung des Vorstands kann der/die Antragsteller/in Beschwerde einlegen, über die in der nächsten Mitgliederversammlung zu entscheiden ist.

§ 5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft beginnt grundsätzlich mit Beginn des Monats, der dem Monat der Abgabe der Beitrittserklärung folgt.

(2) Die Mitgliedschaft endet bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Die Mitgliedschaft endet bei juristischen Personen und bei Personengruppen durch Austritt,
Ausschluss, Insolvenz oder Verlust der Rechtsfähigkeit.

(3) Der Austritt ist zum Ende eines Geschäftsjahrs durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand möglich. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Forderungen jedweder Art bleibt hiervon unberührt.

(4) Mitglieder, die ihren Vereinsverpflichtungen nicht nachkommen oder sich grob vereinsschädigend verhalten, können vom Vorstand nach vorheriger schriftlicher Ermahnung mit sofortiger Wirkung unter Angabe der Gründe ausgeschlossen werden.
Ausgeschlossene Mitglieder können gegen den Beschluss des Vorstands Beschwerde einlegen, über die in der nächsten Mitgliederversammlung nach Anhörung der/des Betroffenen zu entscheiden ist. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Forderungen jedweder Art bleibt hiervon unberührt.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

(1) Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Massgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung über deren Höhe und Fälligkeit. Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der erschienen Mitglieder erforderlich. Die Beitragspflicht beginnt bei natürlichen Personen mit Beginn des Geschäftsjahrs, das dem Jahr der Vollendung des 18. Lebensjahrs folgt. Im Übrigen gilt § 5 der Satzung sinngemäss.

§ 7 Organe des Vereins und Vereinsgliederung

(1) Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung,

b) der Vorstand.

(2) Der Verein kann sich in unselbständige Abteilungen gliedern.

§ 8 Mitgliederversammlung

(1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Entgegennahme und Beratung der Vorstandsberichte,
b) Entlastung des Vorstands,
c) Bestellung des Vorstands,
d) Bestellung der Kassenprüfer/innen
e) Beschlussfassung über die Satzung,
f) Änderung der Satzung,
g) Bestimmung über die Auflösung des Vereins.

(2) Eine Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mindestens einmal im Geschäftsjahr, möglichst im ersten Quartal des Geschäftsjahrs (Jahreshauptversammlung) und im Ãœbrigen bei Bedarf einberufen. Die Einladung erfolgt durch öffentliche Bekanntmachung im amtlichen Mitteilungsorgan der Gemeinde Waldsolms (derzeit: „Waldsolmser Nachrichten“) unter Bekanntgabe der vorgesehenen Tagesordnung. Die Ladungsfrist sollte mindestens vier Wochen betragen; sie kann jedoch in dringenden Fällen auch abgekürzt werden.
Anträge der Mitglieder müssen spätestens zwei Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eingereicht werden.

(3) Die Tagesordnung der Jahreshauptversammlung hat insbesondere folgende Punkte zu umfassen:

a) Berichte des Vorstands,
b) Bericht der Kassenprüfer,
c) Entlastung des Vorstands,
d) Bestellung des Vorstands (in Wahljahren),
e) Bestellung einer/s Kassenprüfers/in.

(4) Der Vorstand hat eine Mitgliederversammlung unverzüglich einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert, oder wenn die Einberufung von mindestens einem Drittel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.

(5) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein von zwei Mitgliedern des Geschäftsführenden Vorstands zu unterschreibendes Protokoll zu fertigen, das von jedem Mitglied eingesehen werden kann.

§ 9 Stimmrecht und Beschlussfähigkeit

(1) Stimmberechtigt sind ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 18. Lebensjahrs eine Stimme. Juristische Personen und Personengruppen üben ihr Stimmrecht durch ihren gesetzlichen Vertreter oder eine/n Bevollmächtigte/n aus.

(2) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, soweit in der Satzung nichts Anderes bestimmt ist. Stimmenenthaltungen bleiben ausser Betracht.
Bei Stimmengleichheit gilt ein gestellter Antrag als abgelehnt.

(3) Abstimmungen erfolgen offen durch Handaufheben oder Zuruf. Liegt bei einer Personenwahl mehr als ein Wahlvorschlag vor, erfolgt die Abstimmung schriftlich und geheim.

§ 10 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus:

a) der/dem Vorsitzenden,
b) der/dem stellvertretenden Vorsitzenden,
c) der/dem Kassierer/in,
d) der/dem stellvertretenden Kassierer/in,
e) der/dem Schriftführer/in,
f) der/dem stellvertretenden Schriftführer/in,
g) höchstens drei Beisitzern/innen.

Vorstand im Sinn des § 26 BGB sind die unter a), b), c) und e) genannten Personen (Geschäftsführender Vorstand).
Zwei Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstands vertreten den Verein gerichtlich und aussergerichtlich. Im Vorstand sollten alle etwa bestehenden Abteilungen hinreichend vertreten sein.

(2) Die Bestellung der Vorstandsmitglieder erfolgt durch mit absoluter Mehrheit zu fassenden Beschluss der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Geschäftsjahren. Die unbegrenzte Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Die Vorstandsmitglieder verbleiben bis zum Amtsantritt ihrer Nachfolger in ihrem Amt.

(3) Der Vorstand ist für die Leitung der Vereinsarbeit und die Verwaltung des Vereins verantwortlich.

(4) Die Ladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch die/den Vorsitzende/n. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel seiner Mitglieder, von denen mindestens zwei dem Geschäftsführenden Vorstand angehören müssen, anwesend sind oder schriftlich zustimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein gestellter Antrag als abgelehnt.

(5) Über den Verlauf der Vorstandssitzung ist ein von zwei Mitgliedern des Geschäftsführenden Vorstands zu unterschreibendes Protokoll zu fertigen, das von jedem Mitglied eingesehen werden kann.

§ 11 Kassenprüfer

(1) Durch die Gründungsversammlung ist ein/e Kassenprüfer/in für die Dauer eines Geschäftsjahrs und ein/e weitere/r Kassenprüfer/in für die Dauer von zwei Geschäftsjahren zu bestellen. Durch die Jahreshauptversammlung ist ein/e Kassenprüfer/in für die Dauer von zwei Geschäftsjahren zu bestellen. Für die Bestellung gilt § 10 (2) der Satzung sinngemäß.

§ 12 Auflösung des Vereins

(1) Der Verein kann durch Beschluss einer ausschliesslich zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienen Mitglieder erforderlich.

(2) Mit der Auflösung des Vereins fällt das Vermögen an die Gemeinde Waldsolms, mit der Auflage, dieses ausschliesslich für gemeinnützige Zwecke im Ortsteil Kröffelbach zu verwenden.

§ 13 Liquidatoren

(1) Die Liquidation des Vereins erfolgt im Fall der Auflösung nach § 12 (1) der Satzung durch drei durch die Mitgliederversammlung, die die Auflösung des Vereins beschlossen hat, zu bestellende Vereinsmitglieder. Mit der Bestellung der Liquidatoren gilt der Vorstand als abberufen.

(2) Die Liquidatoren haben die rechtliche Stellung des Vorstands. Für die Liquidatoren gilt § 10 der Satzung sinngemäss, soweit dadurch der Liquidationszweck nicht gefährdet wird.

§ 14 Satzungsänderung

(1) Die Mitgliederversammlung kann die Satzung jederzeit ändern. Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder erforderlich. Satzungsänderungen treten mit Wirkung zum Beginn des Geschäftsjahres in Kraft, das dem Jahr der Beschlussfassung folgt.

§ 15 Schlussbestimmungen

(1) Soweit in dieser Satzung nichts Anderes bestimmt ist, gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

§ 16 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

§ 17 Satzungsbeschluss

(1) Vorstehender Satzungsinhalt wurde durch die Gründungsversammlung am

31.08.2002 beschlossen.